AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Apollo Herkenrath GmbH & Co. KG

Gültig ab 01.01.2014
§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zu Grunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer/Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bestellungen sind für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Diese Bestätigung ist für Art und Umfang unserer Verpflichtung maßgeblich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne die in Katalogen, Preislisten und in anderen Drucksachen, sowie im Internet enthalten sind, sind branchenübliche Annährungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Vorgeschriebene Maße werden mit dem durch die Herstellungsweise gebotenen Toleranzen eingehalten. Besondere Anforderungen dazu sind ausdrücklich zu vereinbaren. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht vor, eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vorzunehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer/Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Uns überlassene Unterlagen bleiben Eigentum des Vertragspartners. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer/Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers/Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
  2. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an Ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalten der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die beim Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die vom empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Solingen.
  2. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kommen hinzu Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Ferner tritt noch hinzu die jeweils gültige gesetzliche MwSt.
  3. Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder, soweit der Käufer/Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zahlungshalber an. Hierfür berechnen wir Kosten und Zinsen bis zum Verfalltage in Höhe der jeweiligen Banksätze. Gutschriften oder Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufer/Besteller. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir sind berechtigt, die Lieferung so lange zu verweigern, bis der Käufer/Besteller seine Verpflichtungen aus früheren Geschäften nachgekommen ist.
  5. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung verlangen, dass eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist gestellt wird, oder unsere Leistung von der Gegenleistung abhängig machen. Kommt der Käufer/Besteller diesem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  6. Haben wir mit dem Käufer/Besteller Ratenzahlung vereinbart oder aber Wechsel erfüllungshalber angenommen, so sind wir im Falle einer oben beschriebenen Gefährdung unseres Anspruchs berechtigt, die Gegenleistung des Käufers/Bestellers sofort restlos in bar fällig und verzinslich zu stellen. Wir können alsdann nach Inverzugsetzung nach unserer Wahl ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs bzw. Insolvenz des Käufer/Besteller ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.
  7. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines, der auf der Rechnung genannten Konten zu erfolgen.
  8. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
  1. Dem Käufer/Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Liefer- und Ausführungsfristen gelten stets als nur annähernd vereinbart. Die Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – auch, wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen wie z.B. Maschinenschäden, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuss der Lieferware. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer/Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
  3. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer/Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
  4. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer/Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Werden Liefer- und Ausführungsfristen im Sinne der vorgenannten Ausführungen um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Käufer/Besteller nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
  6. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
  7. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb eines Jahres abgenommen werden, sofern nicht ausdrücklich in Sonderfällen eine Ausnahmeregelung schriftlich vereinbart wurde.
  8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
  1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers/Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer/Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer/Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer/Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Käufer/Besteller ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Kaufsache nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung auf den Weiterverkauf oder die Weiterveräußerung gemäß den vor- und nachstehenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Kaufsache ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert worden ist. Der Käufer/Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Forderung durch Dritte muss uns der Käufer/Besteller unverzüglich benachrichtigen.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer/Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers/Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers/Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-/Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt, bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels durch den Käufer/Besteller, bestehen.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
  1. Gewährleistungsrechte des Käufers/Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang zu untersuchen und uns jegliche Mängel (Fehler des Lieferguts, Fehlen zugesicherter Eigenschafen oder Minderlieferungen) unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln binnen acht Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit – schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer/Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen
  3. Ist die Mängelrüge berechtigt, so haben wir nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Käufer/Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Schadenersatz (§ 463 BGB, positive Forderungsverletzung) sind ausgeschlossen in den Grenzen von § 10 unserer AGB. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Rückgriffsansprüche des Käufers/Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer/Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers/Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 5 entsprechend.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer/Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Käufers/Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers/Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Käufer/Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  7. Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers erlöschen, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der von uns hergestellten Ware vorgenommen werden oder Schäden daran entstehen, die nicht in unserem Ursachenbereich liegen.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  9. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer/Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
§ 10 Sonstige Ansprüche
  1. Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gegen uns werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
§ 11 Werkzeuge
  1. Alle Werkzeuge, die im Auftrag des Käufers/Bestellers ausdrücklich mit einem Werkzeugkostenanteil berechnet werden, bleiben unser Eigentum. Die durch Abnutzung einschließlich einer evtl. Erneuerung entstehenden Kosten tragen wir. Jede Teil- oder Totalerneuerung geht zu Lasten des Käufers/Bestellers.
  2. Vom Käufer/Besteller bezahlte Werkzeuge werden nur für Ihn verwendet.
  3. Zur Verfügung gestellte Werkzeuge werden gewartet und sorgfältig aufbewahrt. Kosten, die durch Teil- oder Gesamtabnutzung entstehen, trägt der Käufer/Besteller.
§ 12 Anzuwendendes Recht
  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Waren wird ausgeschlossen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens (Solingen) und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses ist ausschließlicher das Gericht am Sitz unseres Unternehmens (Solingen) zuständig.
§ 14 Sonstiges
  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 15 Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.